Sie gelangte zum Schluss, dass auf das Konto .________, über welches die Beschuldigte alleine verfügungs- und unterschriftenberechtigt gewesen sei, die IV und AHV Renten und Ergänzungsleistungen der Beschuldigten und von C.________ eingegangen seien. Das Konto sei als sog. Lohn- und Haushaltskonto benutzt worden. Am Sparkonto .________ sei ebenfalls ausschliesslich die Beschuldigte berechtigt gewesen. Die Behauptung der Beschuldigten, die IV und EL-Leistungen von C.________ seien immer sofort auf das Konto .________ einbezahlt worden, finde in den Kontounterlagen keine Stütze.