8. Erwägungen der Vorinstanz Nachdem die Beschuldigte geltend gemacht hatte, es handle sich beim beschlagnahmten Betrag von CHF 18‘900.00 wirtschaftlich um Eigentum ihrer Tochter C.________ bzw. um AHV-Renten und Ergänzungsleistungen, die zuerst auf das Konto .________ ausbezahlt und dann umgehend auf das Konto .________ übertragen worden seien, nahm die Vorinstanz betreffend Zuordnung des Betrages eine Beweiswürdigung vor. Sie gelangte zum Schluss, dass auf das Konto .