5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen ist demnach einzig die Verfügung nach Ziffer VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1580). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).