Ziffer VI.7. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1656 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1662). Nachdem die Beschuldigte am 2. Juli 2018 ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatte (pag. 1666), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 1668). Die fristgerecht eingelangte Berufungsbegründung datiert vom 24. Juli 2018