1580): Die Verfahrenskosten, welche auf den Schuldspruch entfallen, inklusive des rückforderbaren Teils der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ von total CHF 26‘519.15 (ohne schriftliche Begründung CHF 25‘019.15), werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 28‘786.65 verrechnet. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘267.60 (ohne schriftliche Begründung CHF 3‘767.50) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils überwiesen.