Sie wurde hingegen der Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 15.03.2011 bis zum 20.03.2013, sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Hierfür wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Tragung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von ¾ bzw. insgesamt CHF 13‘545.00 (CHF 12‘045.00 plus CHF 1‘500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) verurteilt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Fürsprecher B.___