A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016, zwischen 14:40 und 15:30 Uhr, in Innertkirchen durch Überholen trotz Gegenverkehrs und Abdrängen von sowie knappes Einbiegen vor Motorradfahrer D.________; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands nach vorne; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 VRV 34 Abs. 4, 35 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG