18. Entschädigung Da weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Beschuldigte auch nicht in andern Punkten obsiegt, hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und Art. 436 Abs. 2 StPO). VI. Verfügungen