Die Tatsache, dass die Höhe der Geldstrafe oberinstanzlich etwas geringer ausfällt, ist Folge davon, dass die Kammer das ihr bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zustehende Ermessen etwas anders ausgeübt hat. Für diese nur unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich demnach keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.