Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung und gilt damit als unterliegend. Die Tatsache, dass die Höhe der Geldstrafe oberinstanzlich etwas geringer ausfällt, ist Folge davon, dass die Kammer das ihr bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zustehende Ermessen etwas anders ausgeübt hat.