Die Auslagen für Zeugengelder von CHF 290.00 sind ausgewiesen. Die Vorinstanz hat rund die Hälfte der Verfahrenskosten als auf die Freisprüche entfallend ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegt, was in Rechtskraft erwachsen ist. Die auf den Schuldspruch entfallende Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend abgerundet CHF 1'390.00, ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.