34 Die von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 2'790.00 festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und des erstinstanzlichen Gerichts von CHF 2'000.00 sind angemessen und bewegen sich innerhalb der anwendbaren Tarifrahmen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Bst. a VKD). Die Auslagen für Zeugengelder von CHF 290.00 sind ausgewiesen.