Die Busse wird deswegen auf CHF 600.00 festgelegt. Diese Erhöhung im Berufungsverfahren verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, weil der Bussen-Gesamtbetrag im Dispositiv aufgrund der Reduktion der Verbindungsbusse immer noch tiefer ausfällt und der Beschuldigte damit nicht schlechter gestellt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 aStGB auf 3 Tage festgesetzt bzw. in Beachtung des Verschlechterungsverbots in dieser Höhe belassen. V. Kosten und Entschädigung