Dennoch bewegt sich das Herannahen an das Motorrad bis zu einem zeitlichen Abstand von unter 0,6 Sekunden objektiv schon nahe an einer groben Verkehrsregelverletzung. Das objektive und subjektive Tatverschulden entspricht damit nicht mehr dem Normalfall ohne besonders erschwerende (oder erleichternde) Umstände, der den VBRS-Richtlinien zugrunde liegt (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 3). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die ausgesprochene Übertretungsbusse als zu tief. Die Busse wird deswegen auf CHF 600.00 festgelegt.