125, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei sie sich dafür am Ansatz in den VBRS-Richtlinien (S. 20) orientierte. Die Verkehrsregelverletzung erfolgte zwar bei einer vergleichsweise tiefen Geschwindigkeit von 40 km/h und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufmerksam dem Verkehr vor sich widmete, weil er zu Überholen beabsichtigte. Dennoch bewegt sich das Herannahen an das Motorrad bis zu einem zeitlichen Abstand von unter 0,6 Sekunden objektiv schon nahe an einer groben Verkehrsregelverletzung.