15. Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Vorinstanz erschien eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 angemessen (pag. 125, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei sie sich dafür am Ansatz in den VBRS-Richtlinien (S. 20) orientierte.