33 heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 aStGB). Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist der Beschuldigte zum einen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 2'500.00, total ausmachend CHF 20'000.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungsbusse von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt 2 Tage.