In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll, ist die Busse vorliegend auf CHF 5'000.00 (2 Strafeinheiten zu je CHF 2'500.00) festzusetzen. Die Ersatzfrei-