der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 124, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel;