Die Kammer erachtet eine Erhöhung des Tagessatzes auf CHF 2'500.00 für angemessen. Dies entspricht einem Korrekturbetrag zwischen rund 0,1 und 0,2 Promille des steuerbaren Vermögens, was für den Beschuldigten keine übermässige Belastung darstellt. 14.4 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB (und nicht gestützt auf Abs. 2 der Bestimmung, den die Vorinstanz im Dispositiv fälschlicherweise aufgeführt hat) der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel.