Daraus ergäbe sich ein Grundtagessatz von CHF 340.00. Dieser Tagessatz bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse des sehr vermögenden Beschuldigten – der selber angab, teilweise von seinem Vermögen zu leben – indes noch nicht in genügender Weise ab. Das berücksichtigte Einkommen, insbesondere der Vermögensertrag, erscheint im Vergleich zum Vermögen von CHF 10 bis 20 Mio. noch als vergleichsweise gering. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigt eine deutliche Korrektur nach oben. Die Kammer erachtet eine Erhöhung des Tagessatzes auf CHF 2'500.00 für angemessen.