Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten – insbesondere der Tatsache, dass er Alleininhaber der Q.________AG ist, die gemäss Handelsregister über mehrere Zweigniederlassungen verfügt und ein Aktienkapital von CHF 5 Mio. aufweist – ist indes davon auszugehen, dass ein substanzieller Teil des (gemeinsamen) Einkommens Ertrag aus seinem Vermögen darstellt. Unter diesen Umständen wird von einem Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich rund CHF 6'000.00 ausgegangen und der Rest der angegebenen Einkünfte, ausmachend CHF 15'700.00, dem Beschuldigten zugeordnet.