Wie hoch ihr darin enthaltenes Einkommen als Verwaltungsrätin ist, ist nicht bekannt. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten – insbesondere der Tatsache, dass er Alleininhaber der Q.________AG ist, die gemäss Handelsregister über mehrere Zweigniederlassungen verfügt und ein Aktienkapital von CHF 5 Mio. aufweist – ist indes davon auszugehen, dass ein substanzieller Teil des (gemeinsamen) Einkommens Ertrag aus seinem Vermögen darstellt.