Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Dezember 2016 bezifferte der Beschuldigte sein Nettoeinkommen auf CHF 10'000.00 und die zusätzlichen Renteneinkünfte auf CHF 1'500.00 (pag. 20). Zum Einkommen seiner Ehefrau und seinem Vermögen sind dem Formular keine Angaben zu entnehmen, weshalb der Tagessatz im Strafbefehl ohne Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse auf lediglich CHF 220.00 festgesetzt worden war (vgl. Berechnungsformular auf pag. 22). Vollständigere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 85 f.): Er lebe vom Vermögen und dem restlichen Einkommen.