Die Vorinstanz legte den Tagessatz auf den gesetzlichen Höchstbetrag fest, wobei sie den aus dem Einkommen ermittelten Grundtagessatz von rund CHF 230.00 unter Berücksichtigung des Vermögens um CHF 2'770.00 nach oben korrigierte (vgl. pag. 124, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie das Berechnungsformular auf pag. 97). Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Dezember 2016 bezifferte der Beschuldigte sein Nettoeinkommen auf CHF 10'000.00 und die zusätzlichen Renteneinkünfte auf CHF 1'500.00 (pag.