Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Die Vorinstanz legte den Tagessatz auf den gesetzlichen Höchstbetrag fest, wobei sie den aus dem Einkommen ermittelten Grundtagessatz von rund CHF 230.00 unter Berücksichtigung des Vermögens um CHF 2'770.00 nach oben korrigierte (vgl. pag.