Gemäss dem eingeholten ADMAS-Auszug wurde der Beschuldigte 2011 verwarnt und Ende 2012 ein Führerausweisentzug für einen Monat verfügt – beides wegen Geschwindigkeitsverstössen (pag. 153). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus und das Vorleben beinhaltet jedenfalls keine Aspekte, welche sich strafmindernd auswirken würden. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich ebenfalls neutral aus. Zusammenfassend bleibt es damit bei der vorinstanzlich auf 10 Strafeinheiten festgelegten Strafe. Diese ist grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen (e contrario Art.