Die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen bei groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 6). Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz auf 10 Strafeinheiten festgelegte Sanktion als deutlich zu tief. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen. 14.2 Täterkomponenten