Insgesamt wirkt sich auch die subjektive Tatschwere erhöhend aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatverschulden unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten als leicht zu bezeichnen und im unteren Bereich des Strafahmens anzusiedeln ist. Die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen bei groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 6).