Der Beschuldigte handelte nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich. Eine besonders verwerfliche, beispielsweise schikanöse Absicht ist allerdings nicht erkennbar. Vielmehr hatte er aufgrund des gemächlichen Tempos der vor ihm fahrenden Motorradkolonne durchaus eine gewisse Veranlassung, eine sich bietende Überholmöglichkeit zu nutzen. Zur Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar im Zeitpunkt, als er aufgrund des nahenden Gegenverkehrs zurück auf den rechten Fahrstreifen drängte, kaum bessere Alternativen hatte. Diese Si-