Das Vergehen fand indes bei einer nicht allzu hohen Geschwindigkeit statt. Dies war wohl mit ein Grund, warum D.________ trotz seiner prompten Reaktion nicht nahe an einem Sturz war und der hinter ihm fahrende C.________ nicht sofort abbremsen musste. Sach- oder Personenschäden hatte das Manöver glücklicherweise ebenfalls nicht zur Folge. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Insgesamt wirken sich die objektiven Tatkomponenten leicht erhöhend aus. Der Beschuldigte handelte nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich.