Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte schuf nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für den Motorradfahrer D.________. Dieser musste schnell reagieren und abbremsen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Eine Kollision mit dem grossen Geländewagen des Beschuldigten hätte für D.________, der als Motorradfahrer besonders exponiert war, schwerwiegende Folgen haben können. Darüber hinaus wurde das entgegenkommende Fahrzeug erhöht abstrakt gefährdet. Das Vergehen fand indes bei einer nicht allzu hohen Geschwindigkeit statt.