14. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 14.1 Strafrahmen und Tatkomponenten Die grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich.