In subjektiver Hinsicht liegt vorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte wollte möglichst nahe an das vor ihm fahrende Motorrad auffahren, um dieses bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit schneller überholen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands nach vorne. IV. Strafzumessung