Die Zeit unterschreitet eine realistische Bremsreaktionszeit selbst dann noch, wenn von einem bremsbereiten und geübten Fahrer mit einer Reaktionszeit von etwas unter einer Sekunde ausgegangen wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3, wonach Untersuchungen zufolge die Bremsreaktionszeit selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft in der Regel mindestens eine Sekunde beträgt). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt vorsätzliches Handeln vor.