Nachdem der Beschuldigte für das nahe Auffahren erstinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden ist, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht näher darauf einzugehen, ob sogar die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung vorliegen. Jedenfalls wäre der Beschuldigte bei diesem Abstand trotz der guten Strassen- und Sichtverhältnisse nicht in der Lage gewesen, seinen Geländewagen bei überraschender Vollbremsung des Motorrads rechtzeitig zum Stillstand zu bringen.