Damit unterschritt er die erwähnten Faustregeln deutlich. Die Abstandszeit lag gar unter der Marke von 0,6 Sekunden, welche zumindest auf Autobahnen als Richtschnur für die Beurteilung, ob ein grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt oder nicht, beigezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte für das nahe Auffahren erstinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden ist, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht näher darauf einzugehen, ob sogar die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung vorliegen.