Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3). Der Beschuldigte fuhr dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h bis auf sechs Meter auf. Damit unterschritt er die erwähnten Faustregeln deutlich.