34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Art. 12 Abs. 1 VRV wird die Regel dahingehend konkretisiert, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Ob der Abstand im Sinne dieser Bestimmungen auseichend ist oder nicht, hängt von den gesamten