12. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.