Er handelte völlig bedenkenlos und leichtfertig gegenüber fremden Rechtsgütern. Unter diesen Umständen teilt die Kammer im Ergebnis die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 11.4 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art.