Aufgrund des regen Gegenverkehrs war allerdings damit zu rechnen, dass abrupt und ohne Rücksicht auf die Motorradkolonne wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt werden muss, um eine Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu verhindern. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass für den Beschuldigten einerseits damit zu rechnen war, dass der von ihm für das Überholen von D.________ in Beschlag genommene Gegenfahrstreifen nicht frei von Gegenverkehr bleiben wird.