Indem er sich in dieser Situation entschloss, auch gleich noch D.________ zu überholen, nahm er dessen Behinderung und Gefährdung durch zu knappes Wiedereinbiegen billigend in Kauf. Der Beschuldigte wusste zwar im Moment, als er für die Überholmanöver auf den Gegenfahrstreifen ausschwenkte, nicht sicher, dass er den Motorradfahrer D.________ abdrängen werde. Aufgrund des regen Gegenverkehrs war allerdings damit zu rechnen, dass abrupt und ohne Rücksicht auf die Motorradkolonne wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt werden muss, um eine Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu verhindern.