Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten weniger schwer erscheinen lassen würden. Als er zum Überholen ansetzte, befand sich auf dem Gegenfahrstreifen kein unmittelbar entgegenkommendes Fahrzeug. Insofern kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe den Gegenverkehr bewusst ernstlich gefährden wollen, zumal er sich damit selbst einer grossen Gefahr ausgesetzt hätte. Dennoch war in der konkreten Situation mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen.