Das vorschriftswidrige Verhalten des Beschuldigten hatte vor allem zur Folge, dass er auf Höhe des Motorradfahrers D.________ zurück auf den rechten Fahrstreifen drängen musste, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu verhindern. Auf das deswegen erfolgte Wiedereinbiegen mit massiv zu kleinem bzw. ohne Sicherheitsabstand musste der Motorradfahrer D.________ sofort durch Abbremsen und Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand reagieren, ansonsten er mit dem Geländewagen des Beschuldigten kollidiert wäre. Mithin war D.________ einer konkreten Gefahr ausgesetzt, die sich dank seiner Reaktion glücklicherweise nicht verwirklichte.