Hinzu kommt, dass vor dem Beschuldigten eine geschlossene Kolonne von Motorradfahrern fuhr. Im Kolonnenverkehr ist beim Überholen eine ganz besondere Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer gefordert, der der Beschuldigte vorliegend ebenfalls nicht nachkam. Er hatte nicht die Gewissheit, rechtzeitig in die Motorradkolonne einbiegen zu können, weil die Motorräder aufgrund des langsameren Wohnmobils vor ihnen relativ dicht hintereinander und zudem als Gruppe unterwegs waren. Das Wiedereinbiegen erfolgte, nachdem der Beschuldigte D.__