Vorliegend zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund des Gegenverkehrs auf den rechten Fahrstreifen wechseln musste – und zwar noch deutlich bevor er wie beabsichtigt linksseitig an D.________ vorbeigefahren war –, dass das Überholmanöver von Anfang an nicht gefahrlos möglich war. Bevor der Beschuldigte auf den Gegenfahrstreifen ausschwenkte, um die hintersten beiden Motorräder der Ko-