Die nachfolgende rechtliche Würdigung bezieht sich daher ausschliesslich auf das unmittelbar daran anschliessende Manöver betreffend D.________, konkret das linksseitige Vorbeifahren (Überholen), Abdrängen und Wiedereinbiegen. Da der Beschuldigte, schon bevor er durch den Streifenwechsel zum Überholen von C.________ ansetzte, den Entschluss gefasst hatte, auch gleich noch den das zweithinterste Motorrad in der Kolonne (D.________) zu überholen, sind die tatsächlichen Umstände in diesem Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Überholmanövers bezüglich D.________ dennoch von Bedeutung.