Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde behindert bzw. gefährdet. 11.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für das Überholen des hintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von C.________, rechtskräftig vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen worden ist. Die nachfolgende rechtliche Würdigung bezieht sich daher ausschliesslich auf das unmittelbar daran anschliessende Manöver betreffend D._