SR 741.11) sieht vor, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Das heisst, es muss zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand bestehen (vgl. zum ausreichenden Abstand auch E. 12 unten). Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde behindert bzw. gefährdet.